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28. Januar 2026

Wünsche frühzeitig formulieren

Was passiert, wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann? Wer darf Entscheidungen über Behandlungen treffen, wenn ein Patient dazu nicht mehr in der Lage ist? Vor mehr als 120 Teilnehmern referierte Chefarzt Dr. Klaus Welslau im Marienhospital Oelde über Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und traf damit einen Nerv.

Die Lebenserwartung in Deutschland ist gestiegen. Dank des medizinischen Fortschritts und der guten Lebensbedingungen erreichen Männer ein Durchschnittsalter von 78 Jahren, Frauen bis zu 83 Jahren. „Damit nehmen aber auch die Krankheiten und die Gebrechlichkeit zu“, betont Dr. Welslau. Der Verbrauch von medizinischen Ressourcen sei in den letzten Lebensmonaten am höchsten.

In den vergangenen Jahren wurde das Selbstbestimmungsrechts des Patienten deutlich gestärkt. „Man sollte schon in jungen Jahren eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ausfüllen, die den behandelnden Ärzten eine Richtschnur gibt“, empfiehlt Dr. Welslau. Dies sei bereits ab einem Alter von 18 Jahren möglich und sollte je nach Lebenssituation regelmäßig geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Bis zum 18. Lebensjahr dürfen die Eltern solche Entscheidungen treffen. Danach seien weder die Eltern, noch der Ehepartner, noch die Kinder automatisch dazu berechtigt. Seit 2009 ist eine schriftliche Patientenverfügung rechtlich bindend und legt fest, welche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen und welche nicht. Sie gilt in der Regel auch für Demenz und Wachkoma und ist nicht nur auf Phasen des Sterbens beschränkt. In der Vorsorgevollmacht wird dokumentiert, wer entscheidet, wenn der Patient seinen Willen nicht äußern kann.

Im Internet stellt etwa das Deutsche Justizministerium oder die Ärztekammer Westfalen-Lippe kostenlose Vordrucke zur Verfügung. Hiermit kann festgelegt werden, ob oder wie lange eine lebenserhaltende Maximaltherapie erfolgen soll, wenn es keine Aussicht auf ein selbstbestimmtes Leben mehr geben sollte. Für absolute Notfälle gelte der Ehegattennotvertrag. Mit im selben Haushalt lebende Partner oder Ehepartner sind berechtigt, für sechs Monate eine Notvertretung im Sinne einer Vorsorgevollmacht zu erhalten, wenn ihr Angehöriger intensivmedizinisch betreut wird. In seinem Vortrag führte Herr Dr. Welslau an konkreten Beispielen aus der Klinik die Wichtigkeit und auch die rasche Verfügbarkeit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf.